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Epi-Suisse unterstützt durch den Dschungel der IV

Epilepsie als chronische Erkrankung kann die Berufstätigkeit vorübergehend oder dauerhaft beeinträchtigen. Bei temporärer Arbeitsunfähigkeit greift die Krankenversicherung, bei dauerhafter Beeinträchtigung prüft die Invalidenversicherung (IV) den Fall. Wichtig ist: Keine Krankheit führt automatisch zu IV-Leistungen, jeder Fall wird individuell geprüft.

Text: Mélanie Volluz

Das Ziel der IV ist gesetzlich festgelegt: die Sicherung des Existenzminimums für Invalide. Dabei gilt der Grundsatz «Eingliederung vor Rente». Bei einer IV-An-meldung wird zunächst die berufliche Eingliederung geprüft, um festzustellen, ob die Person zumindest teilweise selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen kann.


Invalidität wird definiert als dauerhafte Erwerbsunfähigkeit (mindestens ein Jahr) aufgrund eines Gesundheitsschadens. Die betroffene Person kann ihre übliche berufliche Tätigkeit oder Alltagsaufgaben nicht mehr ausüben. Wichtig ist, dass die Erwerbsunfähigkeit direkt auf den Gesundheitsschaden zurückzuführen sein muss und nicht auf andere Faktoren.


Der Ablauf einer IV-Anmeldung gestaltet sich wie folgt


1. Prüfung von Eingliederungsmass-nahmen: Nach einer Abklärung der persönlichen und beruflichen Situation werden mögliche Massnahmen zur Wiederherstellung, Verbesserung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit geprüft. Dies können Praktika, Arbeitsplatzanpassungen, Coaching, berufliche Neuorientierung oder Schulungen sein.

2. Informationssammlung: Die IV holt Informationen von Ärzten, Arbeitgebern und Versicherungen ein. Zusätzliche medizinische Beurteilungen können erforderlich sein.

3. Rentenprüfung: Wenn Eingliederungsmassnahmen nicht oder nur teilweise erfolgreich sind, wird der Rentenanspruch geprüft. Voraussetzung ist, dass mindestens drei Jahre lang AHV/IV- Beiträge gezahlt wurden. Ein Rentenanspruch entsteht erst ab einem Invaliditätsgrad von 40 %.

4. Vorbescheid: Nach Abschluss der Untersuchung erhält die betroffene Person einen Vorbescheid mit dem geplanten Entscheid. Es gibt eine 30- tägige Frist zur Stellungnahme.

5. Endgültiger Entscheid: Ohne Einwände wird der endgültige Entscheid gefällt.



Bei der Rentenberechnung werden zwei Aspekte berücksichtigt


1. Invaliditätsgrad: Dieser wird durch den gesundheitsbedingten Verdienstausfall ermittelt. Bei Teilzeitbeschäftigten und Nichterwerbstätigen wird auch die Beeinträchtigung bei Hausarbeiten berücksichtigt.

2. Rentenhöhe: Diese basiert auf der Beitragsdauer und dem durchschnittlichen Jahreseinkommen während der Beitragszeit. Je nach Invaliditätsgrad wird ein Prozentsatz der Rente ausgezahlt (25 % Rente bei 40 % Invalidität bis 100 % Rente ab 70 % Invalidität).


Für Menschen mit Epilepsie und ihre Angehörigen ist es wichtig zu wissen

  • Die berufliche Tätigkeit ist von grosser Bedeutung für finanzielle Absicherung, gesellschaftliche Teilhabe und Selbstwertgefühl.
  • Viele Menschen mit Epilepsie haben kaum Einschränkungen im Beruf, stossen aber oft auf Vorurteile.
  • Bei Berufsunfähigkeit können existenzielle Sorgen und Unsicherheiten entstehen.
  • Der Wegfall des gewohnten Tagesablaufs und sozialer Kontakte kann sich negativ auf die psychische Gesundheit auswirken.
  • Es gibt keine grundsätzlich verbotenen Berufe für Epilepsie-Betroffene. Die Eignung hängt von individuellen Faktoren wie Anfallsform, -häufigkeit und Arbeitsumgebung ab.
  • Vorsicht ist geboten bei Tätigkeiten mit erhöhtem Verletzungsrisiko oder wenn eine Fahrerlaubnis erforderlich ist.
  • Offenheit am Arbeitsplatz über die Epilepsie kann hilfreich sein, ist aber eine persönliche Entscheidung.

Für Unterstützung und Beratung steht Epi-Suisse bei Fragen zur IV-Anmeldung, rechtlichen Schritten oder allgemeinen Anliegen zur Seite. Es ist ratsam, sich bei Unklarheiten oder Problemen im IV-Verfahren frühzeitig an unsere Sozialberaterinnen zu wenden.

Dieser Beitrag erschien erstmals im Epi-Suisse Magazin 2024


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