Ein kritisches Lebensereignis, wie die Diagnosestellung einer Krankheit, bringt viele offene Fragen und existenzielle Sorgen mit sich. Versicherungs- und finanzrechtliche Angelegenheiten sind oft komplex und schwer verständlich und viele Betroffene sind in der ohnehin schon anspruchsvollen Situation mit deren Bearbeitung überfordert. Bei Unklarheiten ist es wichtig, sich fachlich beraten zu lassen.

Die Grundversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) ist in der Schweiz obligatorisch und es besteht eine Aufnahmepflicht. Diese kommt unter Berücksichtigung der Kostenbeteiligung (Selbstbehalt und Franchise) für die Behandlungskosten bei Krankheit auf. Wer auf eine regelmässige medizinische Behandlung angewiesen ist, sollte hierbei auf eine tiefe Franchise achten.
Dazu können freiwillig Zusatzversicherungen nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) abgeschlossen werden. Die Leistungen sind je nach Versicherungsanbieter unterschiedlich und es besteht keine Aufnahmepflicht.
Die Prämienverbilligung IPV soll Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen mit Beiträgen an die Prämien der Grundversicherung KVG entlasten. Diese können bei den kantonalen Stellen zur Prämienverbilligung beantragt werden. Bei der Antragstellung werden die aktuellen Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt.
Nach Ablauf der Probezeit erhalten die Arbeitnehmenden bei Krankheit eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgebenden. Die Dauer ist abhängig vom Dienstjahr und richtet sich je nach Kanton nach einer der drei existierenden Skalen (Basler, Berner und Zürcher Skala). Viele Arbeitgebende schliessen freiwillig eine Krankentaggeldversicherung ab. Es gelten die jeweiligen Versicherungsbestimmungen. Üblicherweise kommt diese für 80% des versicherten Lohnes während max. 720 Tagen auf.
Arbeitnehmende sind im Krankheitsfall für eine gewisse Zeit von einer Kündigung geschützt. Die Dauer ist abhängig vom Dienstjahr:
Im 1. Dienstjahr (nach Ablauf der Probezeit) 30 Tage
Im 2. Dienstjahr bis und mit 5. Dienstjahr 90 Tage
Ab dem 6. Dienstjahr 180 Tage
Nach Ablauf dieser Sperrfrist kann der Arbeitgebende auch bei bestehender Krankschreibung eine Kündigung aussprechen.
Die Arbeitslosenversicherung kommt für den Erwerbsausfall bei Arbeitslosigkeit auf. Anspruch haben Versicherte, die während den letzten zwei Jahren 12 Monate angestellt waren und ganz oder teilweise arbeitslos sind. Die Taggelder betragen normalerweise 70% (80% für Personen mit Unterhaltspflicht, Invalidenrente oder tiefem Einkommen) des durchschnittlichen Einkommens der letzten sechs Monate.
Die obligatorische Unfallversicherung versichert Arbeitnehmende gegen die finanziellen Folgen eines Unfalls (medizinische Kosten und finanzielle Unterstützung). Die Prämien für die Versicherung von Berufsunfällen werden vom Arbeitgebenden übernommen.
Die die Prämien für die Nichtbetriebsunfälle gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden. Personen, die weniger als 8 Stunden pro Woche arbeiten oder keiner Erwerbsarbeit nachgehen, sind nicht gegen Nichtbetriebsunfälle versichert und müssen sich bei einem Versicherungsanbieter versichern lassen.
Nicht alle epileptischen Anfälle bedürfen eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung (IV). Dies ist abhängig von der jeweiligen Ausprägung, dem Krankheitsverlauf und der beruflichen Situation der Betroffenen. Grundsätzlich wird bei einer längeren Krankschreibung empfohlen, spätestens 6 Monate nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit, eine IV-Anmeldung einzureichen.
Die Invalidenversicherung (IV) prüft nach Erhalt den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Können diese aus gesundheitlichen Gründen nicht durchgeführt werden oder erzielen nicht die erhoffte Wirkung, muss eventuell von einer voraussichtlich bleibenden oder langandauernden Erwerbsunfähigkeit ausgegangen werden. In diesem Fall wird der Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft.
Bei Kindern mit einem anerkannten Geburtsgebrechen übernimmt die Invalidenversicherung (IV) im Rahmen von medizinischen Massnahmen die entstehenden Kosten für die Behandlung und Medikamente bis zum 20. Altersjahr. Des Weiteren kann die Invalidenversicherung (IV) berufliche Eingliederungsmassnahmen und Hilfsmittel für Minderjährige finanzieren.
Personen, die für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen sind oder einer dauernden besonders aufwändigen Überwachung bedürfen, haben Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Diese wird in drei Grade unterteilt (leicht, mittel und schwer).
Bei Minderjährigen mit einem hohen Pflegebedarf, die durchschnittlich vier Stunden zusätzliche Betreuung und Pflege pro Tag benötigen, kann die Invalidenversicherung (IV) zusätzlich zur Hilflosenentschädigung einen Intensivpflegezuschlag gewähren.
BezügerInnen von Hilflosenentschädigung, die über eine gewisse Selbständigkeit verfügen, können unter gewissen Voraussetzungen einen Assistenzbeitrag beantragen. Dieser soll den Betroffenen ein selbstbestimmtes Leben zu Hause ermöglichen, indem sie eine Person anstellen können, die die erforderliche Hilfe leistet.
Die AHV richtet nach Erreichen des Pensionsalters Altersrenten und im Todesfall Hinterlassenenrenten an die Hinterbliebenen (EhepartnerIn, Kinder) aus. Die Höhe der Rente ergibt sich aus der Beitragsdauer und dem durchschnittlichen Erwerbseinkommen. Daher ist es wichtig, den AHV-Mindestbeitrag bei fehlendem Erwerbseinkommen einzuzahlen, um Lücken zu vermeiden, die sich später negativ auf die Höhe der Rente auswirken.
Beachten Sie, dass sämtliche Renten der AHV beantragt werden müssen.
Die Pensionskasse ist die 2. Säule des schweizerischen Altersvorsorgesystem und ergänzt die Rente aus der ersten Säule der AHV. Beiträge an die Pensionskasse sind ab einem Jahreseinkommen von Fr. 22'050 obligatorisch und werden vom Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden je zur Hälfte getragen. Im Falle einer Invalidisierung kann die Pensionskasse eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge sprechen.
Wenn die Renten und Einkommen die minimalen Lebenshaltungskosten von IV- und AHV-Rentner nicht decken, werden Ergänzungsleistungen ausgerichtet. Die Höhe der Ergänzungsleistungen leitet sich von Ihrem persönlichen Budget, der Differenz zwischen Ihren Einnahmen und den anerkannten Ausgaben, ab.
Die wirtschaftliche Sozialhilfe wird bei einer persönlichen Notlage ausgerichtet und sichert die Existenz, wenn ein anderes Einkommen fehlt oder dieses das Existenzminimum nicht deckt. Zuständig ist der Sozialdienst der jeweiligen Wohngemeinde.
Ein Beratungsgespräch durch die Sozialberatung von Epi-Suisse zeigt einer Betroffenen auf, welche Auswege es bei finanziellen Problemen gibt.
Es ist nicht empfehlenswert, in einem Versicherungsantrag eine bestehende Epilepsie zu verschweigen, weil die Versicherung den Vertag dann später jederzeit künden kann und Betroffene plötzlich ohne Versicherung dastehen. In der Regel schliessen Versicherungen Krankheiten und gesundheitliche Störungen aus, die schon vor Vertragsbeginn bestanden haben. Neben der Krankenversicherung können noch andere Versicherungen wie Pensionskassen und Umfallversicherungen bei Personen mit Epilepsie Einschränkungen bei der Versicherungsdeckung verfügen.
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