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Eine Zweitmeinung einholen kann helfen

Epi-Suisse bietet Epilepsiebetroffenen und deren Angehörigen Sozialberatung. Die Nachfrage ist gross. Beraterinnen von Epi-Suisse beantworten für unser Magazin Fragen aus ihrem Arbeitsalltag, die auch viele Patientinnen und Patienten interessieren können.

„Mein 10-jähriger Sohn leidet an Epilepsie. Die Diagnose erhielt er vor Kurzem aufgrund eines EEGs. Er hatte in den letzten zwei Jahren fünf nächtliche generalisierte nichtmotorische Anfälle (Absencen). Der Kinderneurologe sagte uns, es gebe in diesem Stadium aus therapeutischer Sicht zwei Möglichkeiten: die medikamentöse Behandlung (die bisweilen mit Nebenwirkungen einhergeht) oder das beobachtende Abwarten, wie sich seine Epilepsie entwickelt. Wir wissen nicht, was wir tun sollen, und würden gerne eine ärztliche Zweitmeinung einholen. Wie sollen wir vorgehen?“

Die Einholung einer ärztlichen Zweitmeinung ist jedermanns Recht und kann Patienten und Eltern helfen, in Ruhe eine fundierte Entscheidung über die Behandlung zu treffen. Aus Angst vor der Reaktion des Arztes zögern Eltern oft. Doch seien Sie versichert: Die meisten Ärzte verstehen, dass Eltern gerne noch eine zweite Meinung hören möchten.

Für Sie als Eltern bedeutet eine Neudiagnose eine erhebliche Belastung, und Sie möchten nur das Beste für Ihr Kind. Der Arzt ist in jedem Fall verpflichtet, das Patientendossier Ihres Kindes an einen anderen Arzt Ihrer Wahl weiterzuleiten. Letzterer ist neutral und wird seine Meinung auf Grundlage der bereits durchgeführten Untersuchungen abgeben, ohne jedoch eine Behandlung durchzuführen; diese fällt weiterhin in die Zuständigkeit des ersten Arztes. Wir helfen Ihnen gerne bei der Vorbereitung der Fragen an den Arzt, bei dem Sie eine Zweitmeinung einholen.

Die ärztliche Zweitmeinung ist keine im KVG definierte Pflichtleistung. Daher ist es wichtig, dass Sie sich vorher bei der Krankenkasse Ihres Kindes erkundigen, ob und unter welchen Bedingungen diese Leistung übernommen wird. Wenn Sie schlussendlich vom Versicherungsträger Ihres Kindes keinen zufriedenstellenden Bescheid erhalten, zögern Sie nicht, die Sozialberatung von Epi-Suisse zu kontaktieren. Dort kann man Sie an Organisationen weitervermitteln, welche die Interessen der Versicherten verteidigen.


Dieser Beitrag erschien erstmals im Epi-Suisse Magazin 02/2020
Text: Mélanie Volluz


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